Welche Fahrzeuge brauchen BOKraft?
Dies betrifft also vor allem Betreiber von:
- Taxi
- Busse (Linienbusse, Reisebusse, etc.)
- Mietwagen
Wir führen Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft an Taxis, Mietwagen, Omnibussen und sonstigen Fahrzeugen zur Personenbeförderung durch.
An diesen Fahrzeugen muss jährlich eine Hauptuntersuchung sowie eine Untersuchung nach BOKraft durchgeführt werden!
§ 41 BOKraft – Hauptuntersuchungen
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach §29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
§ 42 BOKraft – Außerordentliche Hauptuntersuchungen
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.